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   LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21 KL   

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LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21 KL (https://dejure.org/2022,23008)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 13.07.2022 - L 8 SO 69/21 KL (https://dejure.org/2022,23008)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 13. Juli 2022 - L 8 SO 69/21 KL (https://dejure.org/2022,23008)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R

    Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
    Der Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen soll gefördert werden (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 56; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 46; ebenso BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 1/14 R - juris Rn. 22).

    Die Vorgabe der leistungsgerechten Vergütung bedeute eine klare Absage an jegliche Form der Kostenerstattung (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 47; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 1/14 R - juris Rn. 22).

    Ein Abstellen auf die voraussichtlichen Kosten des jeweiligen Trägers reicht dazu nicht aus (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 48).

    Geltend gemachte Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Pflegediensten unangemessen sind (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 50).

    Nicht von vornherein als unplausibel ausgeschlossen ist die Erhöhung von Kostenansätzen, die in den Vorjahren aufgrund fehlerhafter Kalkulation oder sogar bewusst - etwa um Marktsegmente zu erobern - zu niedrig angesetzt worden sind; im letzteren Fall besteht allerdings eine besonders substantiierte Begründungspflicht des Pflegedienstes (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 53).

    Zu beachten ist jedoch, dass die Anforderung solch weitgehender Auskünfte durch die Leistungsträger bzw. die Schiedsstellen einen besonders intensiven Eingriff in die Rechtssphäre eines Pflegedienstes darstellt und deshalb auf Ausnahmen zu beschränken ist, in denen die prognostische Angemessenheit der geltend gemachten Kostenansätze anders nicht ermittelbar ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 55).

    Zum Maßstab erhoben ist dadurch der generalisierte Vergütungsbedarf eines idealtypischen und wirtschaftlich operierenden Pflegedienstes (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 57).

    Im Rahmen des externen Vergleichs sind in Anlehnung an das Urteil des BSG vom 17.12.2009 (Az.: B 3 P 3/08 R - juris Rn. 60 ff) drei Fallgruppen zu unterscheiden: Stets als leistungsgerecht anzusehen sind jene Entgelte, die über die günstigsten Eckwerte vergleichbarer Einrichtungen nicht hinausreichen.

    Entsprechendes gilt für das Schiedsstellenverfahren (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 65).

    Dazu haben wiederum die Leistungsträger nach Maßgabe ihrer - notfalls zu beschaffenden - Marktkenntnis Stellung zu nehmen, sodass sowohl dem Einrichtungsträger als auch - bei ihrer Anrufung - der Schiedsstelle eine sachgerechte Beurteilung der Pflegesatzforderung möglich ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 66).

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
    Eine solche "unbesehene" vollumfängliche Übertragbarkeit von Sachverhalten aus dem SGB XI auf Sachverhalte aus dem SGB XII habe das BSG später jedoch explizit verneint, in dem es in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2015 (Az.: B 8 SO 21/14 R) festgestellt habe, dass im Hinblick auf die andersgeartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte keine Veranlassung dazu bestehe, diese Rechtsprechung in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstellen zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wären, wenn dies nicht anders in den Verträgen oder Verordnungen der §§ 75 ff. SGB XII vorgeschrieben sei.

    Insbesondere dürfte sich der Hinweis auf die anders geartete Struktur des SGB XII, die geringere Normdichte und fehlende Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren nicht aufrechterhalten lassen, nachdem §§ 75 Abs. 2 und 77 SGB XII entsprechende Normen vorsehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R - juris Rn. 15, 16).

    Mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität obliegt ihr nur eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 19; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R - juris Rn. 18).

    Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit verlangen allerdings den Vergleich mit anderen Leistungserbringern (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R - juris Rn. 16; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17/97 - juris Rn. 25).

    Nach dem Grundkonzept des SGB XI sollen durch eine solche Wettbewerbsorientierung Anreize für möglichst kostengünstige Leistungen gesetzt werden; diese Ziele gelten in gleicher Weise für das SGB XII (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R - juris Rn. 16).

    Darin liegt somit ein nachvollziehbarer plausibler Aufwand der Einrichtung, unabhängig davon, ob andere Einrichtungen eine günstigere Kostenstruktur aufweisen (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R - juris Rn. 19).

    Eine solche Vorstellung würde die strukturellen Kapazitäten der Schiedsstelle verkennen und eigene Pflichten unzulässigerweise auf ein Vertragshilfeorgan übertragen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R - juris Rn. 21, 23).

  • BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R

    Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen 4%-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
    Der Schiedsspruch ist bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Schiedsstelle die normativen Vorgaben des § 75 SGB XII nicht eingehalten und damit ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 25).

    Soweit die Vergütung nicht durch eine Einigung der Vertragsparteien unstreitig festgesetzt wird, ist die Angemessenheitsprüfung der geforderten Vergütung sowohl nach der ersten Prüfungsstufe als auch anhand des externen Vergleichs in vollem Umfang Aufgabe der Schiedsstelle, die diese grundsätzlich in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes durchzuführen hat (BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 31).

    Dazu hat sie die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der prospektiv dargelegten Kostenkalkulation hinreichend zu prüfen und deren Angemessenheit im externen Vergleich zu bewerten (BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 34).

    Der Kläger ist nicht dazu berechtigt, nicht konkretisierte Risiken prozentual bezogen auf die prospektiven Personal- und Sachkosten zu kalkulieren (ebenso: BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 37 ff; Thüringer LSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - L 8 SO 787/18 KL - juris Rn. 71; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Juni 2019 - L 9 SO 3/13 KL - juris Rn. 40, 43; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2018 - L 23 SO 300/15 KL - juris Rn. 46).

    Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütung dürfte regelmäßig auch die Höhe eines oder mehrerer Geschäftsführerentgelte und -nebenleistungen (darunter Dienstwagenregelungen, Bonus- und Freistellungsregelungen, der Geschäftsführung zuarbeitender Personalkörper) sein, durch welche mehr oder weniger große Teile der Gewinne bereits abgeschöpft werden können (BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 29, 30, 37).

    Das Gebot der Zurückhaltung muss jedenfalls allgemein insbesondere für Gewinnmargen gelten, die Leistungserbringer zusätzlich fordern, sofern ihre Aufwendungen bereits vollständig prospektiv refinanziert werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 40, 43).

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
    Der Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen soll gefördert werden (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 56; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 46; ebenso BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 1/14 R - juris Rn. 22).

    Der Grundsatz der Beitragsstabilität ist zu wahren (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 39; Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R - juris Rn. 43. Die Zahlung höherer als am Markt üblicher Preise wäre eine Subventionierung der Einrichtungsträger durch die Krankenkassen, die mit ihren gesetzlich bestimmten Aufgaben nicht in Einklang zu bringen wäre.

    Eine Zweckmäßigkeitskontrolle erfolgt nicht (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 37; Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KR 1710 R - juris Rn. 47).

    (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 47).

    Damit werden an den Leistungserbringer keine unzumutbaren Darlegungslasten gestellt (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 47).

    Sie steht vielmehr im Lager der Vertragspartner, die an ihrer Stelle eine vertragsergänzende Leistungsbestimmung vornimmt (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 50).

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten in

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
    Streitgegenstand des Klageverfahrens ist die Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle, gegen die sich der Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 11; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R) erstinstanzlich gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an das Sächsische LSG gewandt hat.

    Die Entscheidung der Schiedsstelle stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar, deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 12; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 14).

    Dabei war es nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden, wenn eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des für die soziale Pflegeversicherung zuständigen 3. Senats zum sogenannten "externen Vergleichs" orientiert hat (vgl. Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität obliegt ihr nur eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 19; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R - juris Rn. 18).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2019 - L 9 SO 3/13
    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
    Darüber hinaus habe das BSG im Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 2/12 R klargestellt, dass sich aus der Entscheidung vom 29. Januar 2009 kein Anspruch auf eine besonders zu ermittelnde Rechtsposition ergebe (Bezug auf Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern 20. Juni 2019 - L 9 SO 3/13 KL).

    Das LSG Mecklenburg-Vorpommern habe im Urteil vom 20. Juni 2019 (Az.: L 9 SO 3/13 KL) sogar unmissverständlich einen Anspruch auf einen prozentual bemessenen Zuschlag für kalkulierte Unternehmensrisiken verneint.

    Denn auch im SGB XII und im SGB IX sollen durch eine Wettbewerbsorientierung Anreize für möglichst kostengünstige Leistungen gesetzt werden (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Juni 2019 - L 9 SO 3/13 KL - juris Rn. 36).

    Der Kläger ist nicht dazu berechtigt, nicht konkretisierte Risiken prozentual bezogen auf die prospektiven Personal- und Sachkosten zu kalkulieren (ebenso: BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R - juris Rn. 37 ff; Thüringer LSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - L 8 SO 787/18 KL - juris Rn. 71; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Juni 2019 - L 9 SO 3/13 KL - juris Rn. 40, 43; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2018 - L 23 SO 300/15 KL - juris Rn. 46).

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
    7. Oktober 2015 - B 8 SO 1/14 R - juris Rn. 14).

    Der Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen soll gefördert werden (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 56; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 46; ebenso BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 1/14 R - juris Rn. 22).

    Die Vorgabe der leistungsgerechten Vergütung bedeute eine klare Absage an jegliche Form der Kostenerstattung (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - juris Rn. 47; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 1/14 R - juris Rn. 22).

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
    Streitgegenstand des Klageverfahrens ist die Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle, gegen die sich der Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 11; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R) erstinstanzlich gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an das Sächsische LSG gewandt hat.

    Der Beiladung der Schiedsstelle gemäß § 75 Abs. 2 SGG bedurfte es nicht, da ihr keine eigenen Rechte zustehen (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R).

    Die Entscheidung der Schiedsstelle stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar, deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 12; Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 14).

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
    Der Sinn besteht nach der Ansicht des BSG im Urteil vom 25.11.2010 (Az.: B 3 KR 1/10 R - juris Rn. 40) darin,.

    Der Grundsatz der Beitragsstabilität ist zu wahren (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris Rn. 39; Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R - juris Rn. 43. Die Zahlung höherer als am Markt üblicher Preise wäre eine Subventionierung der Einrichtungsträger durch die Krankenkassen, die mit ihren gesetzlich bestimmten Aufgaben nicht in Einklang zu bringen wäre.

  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 8/20 R

    Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XII ;

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
    Hinsichtlich der vom Beklagten angeführten Entscheidung des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juni 2019 wies der Kläger darauf hin, dass das BSG die Revision zugelassen habe, die unter dem Az. B 8 SO 8/20 R anhängig sei.

    Nachdem die Revision unter dem Az. B 8 SO 8/20 R beim BSG anhängig sei, sei anzunehmen, dass diese Rechtsfrage in absehbarer Zeit höchstrichterlich geklärt sei.

  • LSG Thüringen, 24.06.2020 - L 8 SO 787/18
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - L 23 SO 300/15
  • BSG, 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer

  • LSG Sachsen, 10.06.2015 - L 8 SO 58/14
  • BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 26/16 R

    Entscheidung einer Schiedsstelle über die Höhe der Vergütung für ambulante

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 6/08 R

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer im Haushaltshilfebereich - Anspruch auf

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

  • LSG Sachsen, 01.04.2015 - L 8 SO 87/12
  • LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23

    Ausfall der Schiedsstelle; Begründungsfrist; besondere Wohnform;

    Dabei kann zur Herleitung auf die Rechtsprechung des BSG zum Kranken- und Pflegeversicherungsrecht zurückgegriffen werden (vgl. dazu zur Schiedsstelle nach § 81 SGB XII: SächsLSG, Urteil vom 13. Juli 2022 - L 8 SO 69/21 KL - juris Rn. 40).
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